Das BMF hat klargestellt, dass mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine Haftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich sein kann. Mehr zum Thema ‚Juristische Person des öffentlichen Rechts’…Mehr zum Thema ‚Haftung’…
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