BFH: Verspätungszuschlag und Corona-Krise
Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 EGAO gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. Die Fristverlängerung durch das EGAO ist keine Fristverlängerung i. S. des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO. Mehr zum Thema ‚Steuererklärung’…Mehr zum Thema ‚Fristversäumnis’…Mehr...
