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AllALLGEMEIN

Die Wertgrenze i.H.v. 15.500 EUR (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR) für „ein geringes Vermögen“ i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Mehr zum...

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil v. 27.8.2002, VI R 64/96, BStBl II 2002, 883). Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…Mehr zum Thema ‚Lohnsteuer’…Mehr zum Thema ‚Nachtarbeit’…Mehr zum Thema ‚Steuerfreiheit’…

Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, sodass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Mehr zum Thema ‚Umsatzsteuer’…Mehr...

Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich mit der Anwendung des § 6 Abs. 3 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) und der Begriffbestimmung eines staatlichen Rechtsträgers. Mehr zum Thema ‚Meldung’…Mehr zum Thema ‚BMF-Schreiben’…

Die Einführung der E-Rechnung bietet Kanzleien eine einzigartige Chance, sowohl die eigenen Prozesse zu optimieren als auch Mandanten von den Vorteilen der Digitalisierung zu überzeugen. Dabei lohnt es sich, die „Extra-Meile“ zu gehen und Mandanten aktiv an die Hand zu nehmen. Jeder Mandant, der erfolgreich in die digitale Welt begleitet wird, trägt zu einer nachhaltigen...

Der BFH hat für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind. Mehr zum Thema ‚Außergewöhnliche Belastung’…Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…Mehr zum...

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