Die Wertgrenze i.H.v. 15.500 EUR (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR) für „ein geringes Vermögen“ i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Mehr zum...
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