Der Abriss einer alten, unbrauchbaren Steganlage und der Neubau mit zusätzlichen Liegeplätzen gelten steuerlich nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als Herstellungskosten. So hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. Mehr zum Thema ‚Herstellungskosten’…Mehr zum Thema ‚Aussetzung der Vollziehung’…
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