Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Mehr zum Thema ‚Grunderwerbsteuer’…Mehr zum Thema ‚Bemessungsgrundlage’…Mehr zum Thema ‚Erbbaurecht’…
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