Bei Corona-Finanzhilfen für Einschränkungen und Schließungen von Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen in einem Veranlagungszeitraum scheidet eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte aus, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt. So entschied das FG Münster. Mehr zum Thema ‚Coronavirus’…Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…
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