BFH Pressemitteilung: Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen
Der BFH hat für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind. Mehr zum Thema ‚Außergewöhnliche Belastung’…Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…Mehr zum...
