Subjekt des Einbringungsgewinns II im Falle der Übertragung sperrfristbehafteter Anteile durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger ist aufgrund der Fiktion des § 22 Abs. 6 UmwStG nicht der originär Einbringende, sondern der Rechtsnachfolger. So hat das FG Düsseldorf entschieden. Mehr zum Thema ‚Gewinn’…Mehr zum Thema ‚Umwandlungssteuer’…
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