Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Mehr zum Thema ‚Steuerbefreiung’…Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…Mehr zum Thema ‚Altersteilzeit’…
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