Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind Altenteilsleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Für den VZ 2025 hat das Bayerische Landesfinanzamt für Steuern die neuen Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen veröffentlicht. Mehr zum Thema ‚Land- und Forstwirtschaft’…
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