In einem Beschluss eines Einzelrichters des FG Münster wurde entschieden, dass bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden ist, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind. Mehr zum Thema ‚Gerichtsverfahren’…Mehr zum Thema ‚Kosten’…
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