Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht. Mehr zum Thema ‚Steuererklärung’…Mehr zum Thema ‚Fristversäumnis’…Mehr zum Thema ‚Coronavirus’…
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