Die aus § 52d FGO folgende Nutzungspflicht erweist sich als weitere, von Amts wegen zu berücksichtigende Formvorschrift für rechtswirksame Prozesshandlungen durch bestimmende Schriftsätze. Dies stellt das FG Nürnberg klar. Mehr zum Thema ‚Steuerberater’…Mehr zum Thema ‚Finanzgerichtsordnung’…
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