Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur „bei einem Objekt“ bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…Mehr zum Thema ‚Sonderausgaben’…Mehr zum Thema ‚Denkmalschutz’…Mehr zum Thema ‚Baukosten’…
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