Ein Schadensersatzanspruch nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kommt nur bei Nachweis eines konkreten Schadens in Betracht. Das entschied das FG Berlin-Brandenburg. Mehr zum Thema ‚Datenschutz-Grundverordnung’…Mehr zum Thema ‚Schadensersatz’…
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