Insolvenzverwaltervergütungen für ein Regelinsolvenzverfahren können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten zu befriedigen. Wird der Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleichs ermittelt, kommt im Hinblick auf einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch auch die Bildung einer Rückstellung in Betracht.
