Der BFH hat entschieden, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Des Weiteren hat er zur Steuerbarkeit und zur Schätzung des Umfangs der Leistungen bei der Parkplatzüberlassung an Hotelgäste Stellung genommen.