Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich zu versichern. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung ist im Anwendungsbereich von § 32i AO zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen.
