Die rückwirkend auf den 1.7.2016 beschlossene Anwendung von § 13b Abs. 10 ErbStG durch das erst am 4.11.2016 verkündete Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist verfassungsrechtlich zulässig. Es bestand mit dem Gesetzesbeschluss durch den Bundestag – trotz anschließendem Vermittlungsausschuss – kein Vertrauen mehr in den Fortbestand der Altregelung.
