Nach § 152 AO wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in manchen Fällen vorgenommen, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Zur Wirkung der Fristverlängerung wegen der Corona-Pandemie gibt es aktuelle BFH-Rechtsprechung.