Der § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG regelt die Kindergeldberechtigung für Kinder unter 21 Jahren, die sich in einer Übergangsphase zwischen Schule, Ausbildung oder Studium befinden. Danach bleiben Kinder, die arbeitsuchend oder ausbildungsplatzsuchend gemeldet sind, weiterhin kindergeldberechtigt.