Wenn selbstständige Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen Unterricht erteilen und kein Rechtsverhältnis zu den Schülern besteht, stellt sich die Frage, ob für sie die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG gilt.