FG Düsseldorf: Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern

5. November 2025

Es liegt keine sachliche Verflechtung vor, wenn Dachflächen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) an ein Betriebsunternehmen überlassen werden, das mehrere Geschäftsfelder unterhält und die Stromerzeugung dabei nur eine untergeordnete Rolle spielt. Da keine Betriebsaufspaltung vorliegt, ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren. So hat das FG Düsseldorf entschieden.

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