Der BFH hat entschieden, dass Gutscheincodes zur Nutzung im X Netzwerk – unabhängig vom Vertriebsweg – sog. Einzweck-Gutscheine sind, deren Übertragung der Umsatzsteuer unterliegt, da aufgrund der Länderkennung der Nutzerkonten bereits bei der Ausgabe der Leistungsort in Deutschland und die Höhe der Umsatzsteuer feststehen.
