
Bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen räumt der BFH dem inneren Betriebsvergleich grundsätzlich den Vorrang vor dem äußeren Betriebsvergleich ein. Bei ausnahmsweiser Anwendung des äußeren Betriebsvergleichs hat der BFH zudem erhebliche Zweifel, ob die gegenwärtigen amtlichen Richtsatzsammlungen als Schätzungsmethode geeignet sind.