Unterkunftskosten einer im Ausland geführten doppelten Haushaltsführung sind in notwendiger Höhe abziehbar. Falls der Dienstherr für Zwecke eines Mietzuschusses Kosten einer Dienstwohnung als notwendig anerkennt, sind diese Kosten – unabhängig von der Wohnungsgröße – auch steuerlich abzugsfähig.