
Die bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltende Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate gemäß § 1 Abs. 1b AÜG n. F. führt nach einem Urteil des FG Düsseldorf zu einer Befristung der Zuordnung eines Leiharbeitnehmers, die der Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher entgegensteht.