
Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für als Gartenfläche eines Hauses genutztes Land im Landschaftsschutzgebiet muss aufgrund der fehlenden Bebaubarkeit der abweichende Entwicklungszustand als sonstige Fläche im Sinne des § 3 Abs. 5 ImmoWertV berücksichtigt werden. So hat das FG Düsseldorf entschieden.