ALLGEMEINBFH: Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt25. August 2025 Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Mehr zum Thema ‚Doppelbesteuerungsabkommen’…Mehr zum Thema ‚Progressionsvorbehalt’…Mehr zum Thema ‚Zusammenveranlagung’…Mehr zum Thema ‚Vermietung und Verpachtung’…