FG Nürnberg: Einkommensteuerliche Behandlung von Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten

29. Juli 2025

Das FG Nürnberg bestätigt, dass Kryptowerte wie Bitcoin, Ether etc. als „andere Wirtschaftsgüter“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einzuordnen sind. Gewinne aus deren Veräußerung innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig.

KONTAKT

Hauptstr. 194 | 68789 St. Leon-Rot
+49 6227 89902 0

TELEFON

© RP Reuter Steuerberatungsgesellschaft St. Leon-Rot