
Die Kraftfahrzeugsteuer gehört dann zur Masseverbindlichkeit, wenn das Fahrzeuge für dessen Halten sie festgesetzt ist, Teil der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) ist und der Insolvenzverwalter (§ 56 InsO) darüber verfügen kann. Nicht maßgebend ist, wer verkehrsrechtlich Halter des Fahrzeugs ist. So hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.