
Für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen ergeben sich in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen besondere Hürden: Die Bewilligungsstellen vertreten zunehmend den restriktiven Ansatz, dass bei der Prüfung eines „coronabedingten Umsatzeinbruchs“ ausschließlich deutsche Schließungsanordnungen und deutsche staatliche Maßnahmen relevant sind, während Maßnahmen im EU-Ausland nicht berücksichtigt werden.