Menschen mit einer Behinderung oder einem hohen Pflegegrad haben oft höhere Ausgaben. Als Ausgleich können sie den Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b EStG nutzen. Diesen gibt es nicht nur für Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB), sondern auch für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5.
Nachweis durch Bescheid der Pflegekasse : Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
8. Januar 2025