Gerade erneuerbare Energien spielen in der Gegenwart eine große Rolle. Sie schaffen Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und deren Preisentwicklung. Vermieter können mit Mietern Mieter-Stromvereinbarungen abschließen. Nach Auffassung des BFH ist die Lieferung von Mieterstrom nicht zwingend eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung; dies eröffnet einen Vorsteuerabzug bei Versteuerung der Mieterstromlieferung als Ausgangsleistung. Bisherige Abrechnungen gilt es, neu umsatzsteuerlich zu beurteilen.
BFH: Mieterstrom-Lieferung als selbständige vorsteuerabzugsbegründende Leistung
30. September 2024