
Das FG Düsseldorf entschied, dass die von einem Gewerbetreibenden auf einem Betriebsgelände ausgeübten Tätigkeiten „Schrotthandel“ und „Recycling“ einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, sodass Investitionsabzugsbeträge insgesamt nur bis zu einem betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200.000 EUR gebildet werden können (keine Verdopplung).