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Die Anzahl der Beschäftigten zur Feststellung der Ausgangslohnsumme i.S.d. § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 4 ErbStG ist zum jeweiligen Stichtag anhand der Lohn- und Gehaltslisten des Betriebs, gezählt nach Köpfen und nicht nach der Zahl der Stellen, zu ermitteln. Dies hat das FG Münster entschieden.