![](https://www.haufe.de/image/steuerbescheid-439652-1.jpg?width=330&digest=HijIb_hbOdREAn83XbLQLDGobz0in_qYRQgxx6ClII0%3D)
Das Finanzamt kann nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg dem Steuerpflichtigen untergekommene Unrichtigkeiten nicht als eigene übernehmen, wenn bei der Veranlagung nur die Hinweise des Risiko-Management-Systems (RMS) abgearbeitet werden und die fragliche Unrichtigkeit nicht Gegenstand dieser Hinweise war.