Das Finanzamt kann nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg dem Steuerpflichtigen untergekommene Unrichtigkeiten nicht als eigene übernehmen, wenn bei der Veranlagung nur die Hinweise des Risiko-Management-Systems (RMS) abgearbeitet werden und die fragliche Unrichtigkeit nicht Gegenstand dieser Hinweise war.
FG Berlin-Brandenburg: Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Management-Systems
7. März 2024