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Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn eine Nutzung durch ein kindergeldberechtigendes Kind erfolgt. Sie liegt jedoch nicht vor, sofern einer anderen – wenngleich unterhaltsberechtigte Person – die Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Eine nach § 23 EStG zu erfassende Grundstücksveräußerung liegt daher vor, wenn eine Wohnung der (Schwieger-)Mutter zur Nutzung überlassen wird.