![](https://www.haufe.de/image/sylt-hoernum-enfamilienhaeuser-ferienhaeuser-reetdach-duene-590442-1.jpg?width=330&digest=Eu6WegDzkPOyM4b05hc6VHwWwBoLutTKSAQgmfYQgyg%3D)
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind u. a. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen (§ 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Trägt ein Ferienimmobilienanbieter Aufwendungen, damit ihm die Ferienimmobilieneigentümer diese zur Vermietung an Reisende überlassen, kommt eine hinzurechnungsauslösende Miete in Frage. Ferienimmobilieneigentümer sind von klassischen Reiseveranstaltern abzugrenzen.