Verlangt ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und beantragt er die Teilungsversteigerung der geerbten Grundstücke, sind die daraus resultierenden Rechtsberatungskosten Kosten der Nachlassverteilung i. S. von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. So entschied das FG Köln.