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Der 9. Senat des Niedersächsischen FG hat in einem Zwischengerichtsbescheid entschieden, dass die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs frühestens nach Abschluss des erstmaligen „System-Roll outs“ besteht. Damit weicht er von einer vom BFH vertretenen Auffassung ab.