Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der nur „vorübergehenden Abwesenheit“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer „Rückkehrabsicht“ erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.
BFH Kommentierung: Wegzugsbesteuerung und lediglich „vorübergehende Abwesenheit“
17. April 2023