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Nur wenige Arbeitnehmende arbeiten gerne und freiwillig an Sonn- und Feiertagen. Deshalb zahlen viele Unternehmen ihren Mitarbeitenden – zum Beispiel an Ostern oder Pfingsten – zusätzlich zum normalen Lohn einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Werden die steuerlichen Vorschriften beachtet, bleibt dieser steuerfrei.