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Soweit eine nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts abgezogen worden ist, ist der Gewinn für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, nach § 6b Abs. 7 EStG um 6 % des Rücklagenbetrags zu erhöhen.